dieBasis Kreisverband Kaiserslautern Stadt         
                                 Basisdemokratische Partei Deutschland

Satzung des Kreisverbandes Kaiserslautern
der Basisdemokratischen Partei Deutschland „dieBasis“Satzung des Kreisverbandes
Kaiserslautern (Stadt)
der Basisdemokratischen Partei Deutschland
„dieBasis“
Präambel
Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck
§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung
Abschnitt 2: Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Abschnitt 3: Organisation
§ 6 Kreisparteitag
§ 7 Ortsverbände
§ 8 Kreisvorstand
Abschnitt 4: Willensbildung
§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband
§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid
Abschnitt 5: Wahlbündnisse
§11 Wahlbündnisse
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Gültigkeit der Satzung
Nur in der originalen Gründungsfassung:
Anhang 1: Unterschriften der Mitglieder des gewählten Vorstandes
Anhang 2: Unterschriften der Teilnehmer der Gründungsversammlung
Präambel
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.
Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.
Wir setzen uns für ein selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsamem Miteinander ein.
Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert.
Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert. Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebunden sein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für Alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten.
Frieden und Freiheit ist die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.
Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland
Aus Gründen der Achtsamkeit gegenüber der deutschen Sprache wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher oder diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck
1 Name
Der Kreisverband trägt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland, Kreisverband Kaiserslautern (Stadt). Die Kurzbezeichnung lautet: „dieBasis-RP-KL“.
2 Organisation und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis / die kreisfreie Stadt Kaiserslautern.
3 Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Kaiserslautern.
4 Geschäftsstelle
Bis zur Eröffnung einer Geschäftsstelle ist die Adresse des Vorsitzenden die ladungsfähige Adresse. Bei einer Doppelspitze ist die alphabetische Reihenfolge des Nachnamens entscheidend.
5 Zweck
Der Kreisverband unterstellt sich den Vorschriften des §2 der Satzung des Landesverbandes RLP in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung
1 Übergeordnete Verbände
Die Satzungen der übergeordneten Organe der Partei dieBasis, einschließlich der ergänzenden Ordnungen (Finanzordnung, Schiedsordnung), finden Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Satzung, in dem der übergeordneten Satzung folgenden, zulässigen Umfang, anders geregelt wird.
2 Parteiengesetz
Weiterhin gilt darüber hinaus das PartG (Parteiengesetz) als Grundlage zu dieser Satzung. Änderungen im PartG oder Widersprüche, die sich dadurch ergeben können, sowie bei möglicher Anpassung der Gesetzeslage oder Satzungsänderung der Organisationen, bedingen einer erneuten Prüfung der Satzung und ggf. deren Anpassung.
Abschnitt 2: Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag persönlich, auf dem postalischen oder elektronischen Weg einreicht und
a. die Grundsätze, Ziele und die Satzung der Partei anerkennt,
b. im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat,
c. nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht verloren hat,
d. keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widerspricht.
2 Erwerb
a. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Der Antragsteller verpflichtet sich, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.
b. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der
Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate.
3 Entscheidung
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes im Rahmen des vom Landesverband definierten Verifizierungs- und Aufnahmeprozesses. Kann im Kreisverband der Verifizierungsprozess nicht durchgeführt werden, erfolgt dieser durch die nächsthöhere Gliederung.
4 Besonderheit
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber in Deutschland wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen. Ausländische Staatsbürger können die Mitgliedschaft ebenfalls beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.
5 Aufnahme
Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Die Mitteilung enthält eine Bestätigung der Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer. Die Mitteilung über die Annahme des Antrages kann ebenfalls durch einen übergeordneten Verband erfolgen. Diese Mitteilung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
6 Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Der Zeitraum bis zur ersten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird als „beitragsfrei“ behandelt und das Mitglied hat in diesem Zeitraum volles Stimmrecht. Es ist das Verfahren des übergeordneten Verbandes anzuwenden.
7 Umzug
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied in die zuständige Gliederung des neuen Wohnsitzes. Unabhängig davon gilt § 3 (2) b auch für diesen Fall.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Bedingungen
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt
Ausschluss
Tod
2 Austritt
Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei oder den Vorstand einer übergeordneten Gliederung möglich.
3 Ausschluss
a. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
b. Der Vorstand und die Mitglieder tragen Sorge zur Einrichtung einer entsprechenden Untersuchungs- und Feststellungskommission. Diese prüft die Sachverhalte, klärt auf und sichert Beweise, sofern diese im Parteiinteresse sind. Die Kommission hat nur tatsächliche Feststellungen zu treffen. Sie hat der auftraggebenden Organisationsgliederung zu berichten.
c. Sobald eine entsprechende Kommission Ihre Tätigkeit bezüglich eines Ermittlungsverfahrens aufgenommen hat, ruht die Mitgliedschaft und auch das Stimmrecht des den Vorgang betreffenden Mitgliedes.
d. Zusätzlich ruhen dabei parteiinterne Ämter, die Teilnahme in parteiinternen Arbeitsgruppen sowie parteiinternen Kommunikationskanälen.
e. Weiterhin ist es dem betreffenden Mitglied untersagt, Tätigkeiten während dieses Zeitraumes aufzunehmen die den Anschein erwecken im Namen der Partei zu handeln.
f. Das Nähere regelt die Schiedsordnung.
4 Beendigung
a. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
b. Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Mitgliederrechte
Mitglieder der Partei „dieBasis-RP-KL“
a. wirken mit an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung, z. B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen,
beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
können an Kreis-, Landes- und Bundesparteitagen der Partei teilnehmen,
können sich um eine Kandidatur bewerben,
können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen,
können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder aus Rheinland-Pfalz den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.
2 Mitgliederpflichten
Mitglieder der Partei „dieBasis-RP-KL“
a. vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei,
achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
behandeln interne Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger,
fördern die Ziele und wehren Schaden von der Partei ab,
treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle Kandidaten der eigenen Partei an,
führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen als Amts- und Mandatsträger dem Kreisverband gegenüber monatlich Rechenschaft ab,
dürfen als Mandatsträger keine weiteren Tätigkeiten in Aufsichtsräten und Ausschüssen (z.B. Medienrat) wahrnehmen, der Mandatsträger ist ausschließlich den Mitgliedern und seinem Gewissen gegenüber verpflichtet. Über solche Teilnahmen entscheidet der Vorstand und ein Mitgliedergremium (Ethikrat) nach Antrag des Mandatsträgers. Die Entgelte aus diesen zusätzlichen Tätigkeiten werden mit 100% Parteisteuer beaufschlagt und sind an den entsprechenden Verband des Mitgliedes abzuführen.
Verfolgt das Mitglied die Übernahme eines Amtes innerhalb der Parteiorganisation, verweisen wir auf die entsprechenden Stellenbeschreibungen für diese Ämter.
Das Mitglied hat unaufgefordert und vollständig über eine weitere politische Zugehörigkeit zu Organisationen und Verbänden, sowie über etwaige Ämter oder Bewerbungsverfahren für Ämter / Aufstellungslisten o.ä. zu informieren.
3 Mitgliedsbeiträge
a. Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag in selbst gewählter Höhe zwischen 3,00 € und 100,00 €.
a. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Finanzordnung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
b. Der Kreisverband finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Parteimitglieder, Sach- und Geldspenden und dem gebildeten Vermögen. Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und vom Kreisverband zu beschließen. Dieser Haushaltsplan ist der übergeordneten Organisation umgehend zu zuleiten.
Abschnitt 3: Organisation
§ 6 Kreisparteitag
1 Kreisparteitag / Mitgliederversammlung
Der Kreisparteitag ist das oberste Gremium des Kreisverbandes „dieBasis-RP-KL“. Er besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle berechtigten Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
2 Frequenz
a. Ein ordentlicher Kreisparteitag muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
a. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
b. Ein außerordentlicher Kreisparteitag tritt zusammen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes zurücktreten oder durch Beschluss ein Misstrauensantrag gestellt wird.
3 Einberufung
Ein Kreisparteitag wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Punkte einberufen.
4 Einberufungsfristen
a. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
b. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen, mindestens jedoch 3 Tage.
5 Antragsfristen
Anträge und Änderungsanträge an einen Kreisparteitag sind spätestens 7 Tage vor dem Kreisparteitag in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Dieser leitet die eingegangenen Anträge spätestens 2 Tage vor dem Kreisparteitag an alle Mitglieder weiter.
6 Initiativanträge
a. Initiativanträge können von jedem Mitglied auf dem Kreisparteitag gestellt werden, diese dürfen nicht die Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes betreffen.
b. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
7 Beschlussfähigkeit
a. Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn ordnungs- und formgerecht eingeladen wurde.
b. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
8 Entlastung des Kreisvorstandes
a. Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer entgegen.
a. Bei ordnungsgemäßer Amtsführung beschließt der Kreisparteitag die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
b. Zusätzlich entscheidet der Kreisparteitag über die erfolgten Tätigkeiten der Mandatsträger und kann entsprechende Bonuszahlungen festlegen, die über den üblichen Diäten eines Kreistagsabgeordneten, eines Mitglieds des Landtages (MdL) oder eines Mitglieds des Bundestages (MdB) liegen dürfen.
9 Aufgaben
Der Kreisparteitag beschließt über die Satzung des Kreisverbandes, politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt, und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
10 Entscheidungsfindung
a. Der Kreisparteitag entscheidet nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen.
a. Beim systemischen Konsensieren ist der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand bzw. der höchsten Akzeptanz angenommen, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
11 Wahlen
a. Der Kreisparteitag wählt in schriftlicher und geheimer Wahl die Vorsitzenden und Schatzmeister nach einem vom Kreisparteitag festgelegten Wahlverfahren.
a. Die weiteren Vorstandsmitglieder können auf Antrag der Mitgliederversammlung auch offen, durch Handzeichen, gewählt werden, wenn 2/3 der Anwesenden dies beschließen.
b. Zusätzlich wählt der Kreisparteitag zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich zu einem selbstgewählten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Unterlagen des Schatzmeisters überprüfen.
c. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder von diesen vorgeschlagen werden. Die Rechnungsprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
12 Satzung und Auflösung
a. Der Kreisparteitag beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes durch Abstimmung, mit mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
a. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein, aber mindestens drei, die nicht dem Vorstand angehören.
b. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine Mitgliederbefragung bestätigt werden.
13 Protokoll
a. Über die Durchführung des Kreis-/Orts-parteitages ist Protokoll zu führen.
b. Alle Beschlüsse sind dabei zu protokollieren und in ein separates Beschlussbuch einzutragen.
c. Das Protokoll des Kreis-/Orts-parteitages muss spätestens 7 Tage nach Durchführung allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. (optional, muss nicht zwingend Inhalt der Satzung sein)
§ 7 Ortsverbände
1 Gründung
a. Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
a. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.
b. Bei der Gründungsversammlung muss zwingend ein Vorstandsmitglied aus einem übergeordneten Verband anwesend sein.
1 Satzung
Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben, welche durch die zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitglieder (2/3-Mehrheit) verabschiedet werden muss.
2 Auflösung
Ortsverbände können durch Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als fünf Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.
§ 8 Kreisvorstand
1 Zusammensetzung
Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus:
a. bis zu zwei Vorsitzenden,
a. einem Schatzmeister,
b. einem / ggf. 2 Stellvertreter für die Ämter unter a und b,
c. mindestens einem Säulenbeauftragten,
d. bis zu vier Beisitzern, deren Aufgabenbereiche gesondert festgelegt werden,
e. 2 Rechnungsprüfern, die nicht in den unter a. bis e. genannten Ämtern tätig sein dürfen.
Die unter a. bis c. genannten Funktionsträger bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand, die weiteren Funktionsträger bilden den erweiterten Kreisvorstand, ausgenommen f..
1 Vertretung
Der Kreisverband wird nach außen nur gemeinschaftlich durch die Vorstandsmitglieder
unter § 8 (1) a. bis c. vertreten.
2 Aufgaben
a. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Kreisparteitages.
Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.
Über die Durchführung von Sitzungen ist Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind dabei zu protokollieren und in ein separates Beschlussbuch einzutragen.
3 Befristung
a. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
a. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Abwahl
a. Wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes einen Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stellen, ist automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird den betreffenden Vorstandsmitgliedern die Vertrauensfrage gestellt. Diese können von 51 Prozent der anwesenden Mitglieder abgewählt oder bestätigt werden.
a. Zwei Mitglieder des Vorstandes aus einem übergeordneten Verband müssen zwingend anwesend sein dabei.
b. Ebenso kann eine Abwahl eines oder mehrere Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn diese Ihrer Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern nicht nachkommen oder Ihr Amt nicht gemäß Stellenbeschreibung nachweislich nicht ausüben.
5 Ausscheiden
a. Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstands aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Gesamtvorstand gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands, hilfsweise ein Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
a. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes innerhalb einer Wahlperiode zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand neu gewählt.
Abschnitt 4: Willensbildung
§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband
1 Akzeptanzwahl
a. Bei einer Akzeptanzwahl gilt als gewählt, wer in Summe die höchsten Zahlenwerte aller Kandidaten erreicht hat (mind. jedoch 51% der Höchstpunktzahl durch zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder).
a. Der Zahlenwert 0 entspricht dabei der niedrigsten Zustimmung und der Wert 10 gilt als höchstes Einverständnis.
b. Auch können nach diesem Verfahren in einem Wahlgang bei mehreren Bewerbern, mit der Zustimmung des Kreisparteitages bereits das Amt des Stellvertreters ermittelt werden. Dabei weist der höchste Wert die breiteste Akzeptanz für den Kandidaten aus, der das Amt führen soll und der nächsthöhere Wert die Bestimmung des Stellvertreters.
c. Bei Stimmengleichheit wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
1 Einzelwahl
a. Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
a. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
b. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
c. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
2 Gruppen- oder Blockwahl
a. Bei Gruppen- oder Blockwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig.
a. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
b. Bei Stimmengleichheit für einen verbliebenen Sitz wird eine Stichwahl durchgeführt.
c. Verläuft die Stichwahl ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
d. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
3 Ortsverbände
Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.
4 Bewerbung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen des Landesverbandes und der Bundespartei.
§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid
1 Befragung
Aus Eigeninitiative, durch Beschluss des Kreisparteitages oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen, eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.
1 Mitgliederentscheid
Durch Beschluss des Kreisparteitages oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen, einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
Abschnitt 5: Wahlbündnisse
§ 11 Wahlbündnisse
1 Kreisverband
Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung und Zustimmung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene eingehen.
1 Ortsverbände
Ortsverbände können nach Anhörung und Zustimmung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.
2 Zustimmung
Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung (2/3 der anwesenden und zum Zeitpunkt stimmberechtigten Mitglieder) des betroffenen Verbandes eingeholt werden.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 12 Auflösung
a. Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des Kreisvorstandes gemäß § 8 (1) a. bis c. nicht besetzt werden können.
a. Hierdurch verliert diese Satzung ihre Gültigkeit.
b. Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den Landesverband. Ebenso sind alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.
§ 13 Gültigkeit der Satzung
1 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.02.2022 in Kaiserslautern beschlossen und trat mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.
a.
2 Ergänzendes Recht
Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften der übergeordneten Verbände, ersatzweise des Parteiengesetzes (PartG) entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.