dieBasis Kreisverband Kaiserslautern Stadt         
                                 Basisdemokratische Partei Deutschland

Satzung des Kreisverbandes Kaiserslautern
der Basisdemokratischen Partei Deutschland „dieBasis“
Präambel
Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland Seite 2
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck
§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung
Abschnitt 2: Mitgliedschaft Seite 3 - 6
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Abschnitt 3: Organisation Seite 6 -7
§ 6 Kreisparteitag (KPT)
§ 7 Ortsverbände
§ 8 Kreisvorstand
Abschnitt 4: Willensbildung Seite 8 -10
§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband
§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid
§ 11 Wahlbündnisse
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen Seite 10
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Unterschriften Seite 11
Präambel
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.
Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Rheinland-Pfalz. Sie steht fest zu deren Werten, dem Föderalismus und dem Subsidiaritätsprinzip als wichtigstem Grundprinzip politischen Handelns. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.
Wir setzen uns für ein selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und ein achtsames Miteinander ein. Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert. Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert.
Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebundensein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten. Frieden und Freiheit sind die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, welche die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.
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Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet, es sind immer alle Geschlechter gemeint.
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck
(1) Name
Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Kaiserslautern. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis-RLP-KL.
(2) Organisation und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Kaiserslautern in der jeweils gültigen Verwaltungsgliederung (dynamisch).
(3) Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Kaiserslautern.
(4) Geschäftsstelle
Der neu gewählte Kreisvorstand richtet eine Postfachadresse am Sitz in Mainz ein, bis eine Geschäftsstelle eingerichtet ist.
(5) Zweck
(a) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und in Europa.
(b) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(c)Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen und ihrer Ausgestaltung:
Freiheit
Die Freiheitsrechte, die im Grundgesetz verankert sind, sind unser höchstes Gut. Sie sind Voraussetzung und ermöglichen zugleich den Raum für Entfaltung und Weiterentwicklung der Bürger auf allen menschlichen Ebenen. Freiheitsrechte implizieren auch immer die Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Der Staat und seine Organe haben die Freiheitsrechte der Bürger zu achten, zu gewährleisten und jederzeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Machtbegrenzung
Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaft ist die Begrenzung und stetige Kontrolle von Macht und Machtstrukturen. Das Volk des Staates und die Mitlieder der Partei sind zu jedem Zeitpunkt der Souverän. Dies wird gewährleistet durch die Gewaltenteilung, eine Vielfalt an unabhängigen Medien, die Förderung eines offenen, pluralistischen Diskurses,
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die Stärkung der Transparenz des politischen Handelns sowie die Möglichkeit für die Bürger, an Entscheidungen auf allen Ebenen des demokratischen Rechtsstaates mitzuwirken.
Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Bürger richtet sich nach der Menschlichkeit und dem Respekt der Menschenwürde aus. Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und die Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung sind hier wichtige Aspekte. Zu Achtsamkeit gehört aktives Zuhören, ein offener Dialog und eine wertschätzende Kommunikation.
Schwarmintelligenz
Schwarmintelligenz bedeutet einen kollektiven Prozess mit zahlreichen Individuen, der die Vielfalt menschlicher Potenziale nutzt. Dabei können zahlreiche Einflussfaktoren berücksichtigt werden, wobei innovative Ideen und Lösungen entstehen können. Entscheidungen, die in kollektiven Prozessen gefunden und getroffen wurden, werden meist von einer breiten Zustimmung getragen. In der Partei wird die Schwarmintelligenz bei politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen genutzt.
(6) Die konkrete Ausgestaltung der vier Säulen und die Ziele der Partei werden im politischen Programm niedergelegt.
§ 2 Verbindlichkeit der Parteisatzung
1. Die Satzung des übergeordneten Gliederung der Partei dieBasis, einschließlich ihrer Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung und Geschäftsordnung, finden Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung anders geregelt wird. Die Regelungen der Satzung des Kreisverbandes dürfen denen der übergeordneten Gliederung nicht widersprechen.
2. Darüber hinaus gilt das Parteiengesetz (PartG) als Grundlage dieser Satzung. Änderungen im PartG oder Widersprüche, die sich dadurch ergeben können, sowie bei möglicher Anpassung der Gesetzeslage oder Satzungsänderung der Organisationen, bedingen eine erneute Prüfung der Satzung und ggf. deren Anpassung.
Abschnitt 2: Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag persönlich, auf dem Postweg oder elektronischen Weg einreicht und
(a) die Grundsätze, Ziele und die Satzung der Partei anerkennt,
(b) im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat,
(c)  nicht durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht    verloren hat,
(d)keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.
(2) Erwerb
(a)Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Der Antragsteller verpflichtet sich, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften in anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.
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(b) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate.
(3) Entscheidung
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes im Rahmen des vom Landesverband definierten Verifizierungs- und Aufnahmeprozesses. Kann im Kreisverband der Verifizierungsprozess nicht durchgeführt werden, dann erfolgt dieser durch die vorgelagerte, nächst höhere Gliederung, die diesen durchführen kann.
(4)Besonderheit
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen. Ausländische Staatsbürger können die Mitgliedschaft ebenfalls beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen, erhalten aber kein Stimm- oder Vetorecht.
(5)Aufnahme
Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer. Die Mitteilung über die Annahme des Antrages kann auch durch eine übergeordnete Organisation erfolgen. Diese Mitteilung hat in schriftlicher Form, per Brief zu erfolgen.
(6)Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Die Ausübung des Stimmrechts kann entzogen werden, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist. Für die Gründungsversammlung reicht der Nachweis der Mitgliedschaft.
(7)Umzug
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied in die zuständige Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Unabhängig davon gilt § 3 (2) b) auch für diesen Fall.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Bedingungen: Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt
• Ausschluss
• Tod
(2)Austritt
Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei oder den Vorstand einer übergeordneten Gliederung möglich.
(3)Ausschluss
(a)Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand und die Mitglieder tragen sodann Sorge zur Einrichtung einer entsprechenden Untersuchungs- und – Feststellungskommission. Diese prüft die Sachverhalte, klärt auf und sichert Beweise sofern diese im Parteiinteresse sind. Die Kommission hat nur tatsächliche Feststellungen zu treffen. Sie haben der auftraggebenden Organisationsgliederung zu berichten.
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(b) Sobald eine entsprechende Kommission Ihre Tätigkeit bezüglich des Ermittlungsverfahrens aufgenommen hat, ruht die Mitgliedschaft und auch das Stimmrecht des den Vorgang betreffenden Mitgliedes.
(c)Zusätzlich ruht daher auch die Teilnahme in parteiinternen Arbeitsgruppen und Kommunikationskanälen. Weiterhin ist es dem betreffenden Mitglied untersagt, Tätigkeiten während dieses Zeitraumes aufzunehmen, die den Anschein erwecken im Namen der Partei zu handeln.
(d) Das Nähere regelt die Schiedsordnung der Bundespartei.
(4) Beendigung
(a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(b) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitgliederrechte
Mitglieder der Partei dieBasis
• wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit, z.B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen,
• beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
• können an Landes- und Bundesparteitagen der Partei teilnehmen,
• können sich um eine Kandidatur bewerben,
• können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder der Gliederung mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beauftragen,
(2)Mitgliederpflichten
Mitglieder der Partei dieBasis
• vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei,
• achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
• respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
• behandeln dieBasis internen Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger, • fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab,
• treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis-Kandidaten an,
• führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen als Amts- und Mandatsträger dem Kreisverband gegenüber halbjährlich Rechenschaft ab.
• Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft – inklusive Vergütungen - bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
• Verfolgt das Mitglied die Übernahme eines Amtes innerhalb der Parteiorganisation, verweisen wir auf die entsprechenden Stellenbeschreibungen für diese Ämter.
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(3)Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag in selbst gewählter Höhe zwischen 3,00 € und 100,00 €. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Finanzordnung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Der Kreisverband finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Parteimitglieder, Sach- und Geldspenden und dem gebildeten Vermögen.
Abschnitt 3: Organisation
§ 6 Kreisparteitag
(1)Oberstes Organ
Der Kreisparteitag ist das oberste Gremium des Kreisverbandes Kaiserslautern. Er besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle berechtigten Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2)Frequenz
Ein ordentlicher Kreisparteitag muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
(3)Einberufung
Ein Kreisparteitag wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Themen einberufen.
(4)Einberufungsfristen
Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen. Die Mindestfrist ist 3 Tage.
(5)Antragsfristen
Anträge und Änderungsanträge an einen Kreisparteitag sind spätestens 7 Tage vor dem Kreisparteitag in Textform beim Kreisvorstand einzureichen.
(6)Initiativanträge
Initiativanträge können von jedem Mitglied auf dem Kreisparteitag gestellt werden, diese dürfen nicht die Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
(7)Beschlussfähigkeit
Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn ordnungs- und formgerecht eingeladen wurde. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(8)Entlastung des Kreisvorstandes
Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer entgegen. Bei ordnungsgemäßer Amtsführung beschließt der Kreisparteitag die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
(9)Aufgaben
Der Kreisparteitag beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
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(10)Entscheidungsfindung
Der Kreisparteitag entscheidet in der Regel durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Beim systemischen Konsensieren ist der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand bzw. der höchsten Akzeptanz angenommen, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
(11)Wahlen
Der Kreisparteitag wählt in schriftlicher und geheimer Wahl die Vorsitzenden und den Schatzmeister nach dem Akzeptanzwahlverfahren. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls nach dem Akzeptanzwahlverfahren gewählt, können aber auf Antrag der Mitgliederversammlung auch offen, durch Handzeichen, gewählt werden, wenn 2/3 der Anwesenden dies beschließen. Die Vorstände werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Die maximale Amtszeit in Folge beträgt 4 Jahre. Zusätzlich wählt der Kreisparteitag zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich zeitnah vor dem Kreisparteitag die wirtschaftlichen Unterlagen des Schatzmeisters überprüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder von diesem vorgeschlagen werden. Die Rechnungsprüfer werden für 1 Jahr gewählt.
(12)Satzung und Auflösung              Der Kreisparteitag beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes durch Abstimmung, mit mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein, aber mindestens drei, die nicht dem Vorstand angehören.
(13) Protokoll                                                                                                                                      

Bei Kreisparteitagen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
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§ 7 Ortsverbände

(1)Gründung
Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Bei der Gründungsversammlung muss zwingend ein Vorstandsmitglied einer übergeordneten Organisation anwesend sein.
(2) Satzung                                                                                                                                         

Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben, welche durch die zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitglieder (2/3 Mehrheit) verabschiedet werden muss.
(3) Auflösung
Ortsverbände können durch Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als fünf Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronischen Daten und die Buchführung zu übergeben.
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§ 8 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung                                                                                                                     

Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus:
(a) mindestens ein Vorsitzender
(b) mindestens ein stellvertretender Vorsitzender
(c) mindestens ein Schatzmeister
(d) optional ein zweiter Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender
(e) optional bis zu vier Säulenbeauftragten und Beisitzern
Die unter (a) bis (d) genannten Funktionsträger bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand, die weiteren Funktionsträger bilden den erweiterten Kreisvorstand.
(2)Vertretung
Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands kann eine Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden.
(3) Aufgaben                                                                                                                                              

• Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Kreisparteitages.
• Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
• Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.
(4) Befristung
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine dreimalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Abwahl
Wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes einen Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stellen, ist automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird den betreffenden Vorstandsmitgliedern die Vertrauensfrage gestellt. Diese können von 51 Prozent der anwesenden Mitglieder abgewählt oder bestätigt werden, zwei Mitglieder des Vorstandes einer übergeordneten Organisation müssen zwingend anwesend dabei sein. Ebenso kann eine Abwahl eines oder mehrere Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn diese Ihrer Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern nicht nachkommen.
(6) Ausscheiden                                                                                                                                    

Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstands aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Gesamtvorstand gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands, hilfsweise ein Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes innerhalb einer Wahlperiode zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand neu gewählt.
(7) Protokoll Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für das Beschlussbuch.
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Abschnitt 4: Willensbildung
§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband
(1) Akzeptanzwahl
Bei der Akzeptanzwahl gilt als gewählt, wer in Summe die höchsten Zahlenwerte aller Kandidaten erreicht hat (mind. Jedoch 51% aller zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder). Wobei der Satzung dieBasis-RLP-KL 7 von 10 Zahlenwert 0 einem Nein (niedrigste Zustimmung) und 10 einem vollen Ja (höchstes Einverständnis / Zustimmung) entspricht. Auch kann nach diesem Verfahren in einem Wahlgang bei mehreren Bewerbern, mit deren Zustimmung bereits das Amt des Stellvertreters ermittelt werden. Wobei der höchste Wert die breiteste Akzeptanz für den Kandidaten ausweist und der nächst höhere Wert den des Stellvertreters bildet.
(2)Einzelwahl
Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(3) Gruppenwahl
Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für einen verbliebenen Sitz wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(4) Ortsverbände
Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.
(5) Bewerbung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes.
§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid
(1) Befragung                                                                                                                                

Aus Eigeninitiative, durch Beschluss des Kreisparteitages oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen, eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.
(2) Mitgliederentscheid Durch Beschluss des Kreisparteitages oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag,
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führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen, einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
§ 11 Wahlbündnisse                                                                                                                                                                                                                                                                                   

(1) Kreisverband                                                                                                                                            

Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung und Zustimmung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene eingehen.                                                                                                                                                                                                                                 

 (2) Ortsverbände                                                                                                                               

Ortsverbände können nach Anhörung und Zustimmung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.                                                                                                                                                                                                                                                             (3) Zustimmung                                                                                                                                             

 Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung (2/3 der anwesenden und zum Zeitpunkt stimmberechtigten Mitglieder) des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                 

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen                                                                                                                                                                                                                                                                             

§ 12 Gültigkeit der Satzung                                                                                                                                                                                                                                                                                   

 (1) Auflösung                                                                                                                                             

Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des Kreisvorstandes gemäß § 8 (1) a) bis c) nicht besetzt werden können. Hierdurch verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den Landesverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronischen Datenund und die Buchführung zu übergeben.                                                                                                                                                                                                          

 (2) Ergänzendes Recht                                                                                                                                  

Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften der übergeordneten Organisationen, ersatzweise des Parteigesetzes (PartG) entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.                                                                                                                                                                                                                                                                  

 (3) Inkrafttreten                                                                                                                                           

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.Januar.2022 in Kaiserslautern beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.